Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.80 (KEMN.2025.573) Entscheid vom 12. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] Beiständin B._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 14. August 2025 gegenstand Betreff aufschiebende Wirkung -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 wandte sich der Sohn von A._____ (nachfolgend: Betroffener) und C._____ an das Familiengericht Brugg und schilderte die Situation seiner Eltern. Das Familiengericht Brugg eröffnete daraufhin für die beiden Eltern je ein Erwachsenenschutzverfahren (KEMN.2025.520/573). 1.2. Am 13. August 2025 hörte der Fachrichter den Betroffenen und seinen Sohn an (KEMN.2025.573, act. 3 ff.). 1.3. Mit Entscheid vom 14. August 2025 erkannte das Familiengericht Brugg (KEMN.2025.573): " 1. Für den Betroffenen wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 Abs. 1 ZGB, teilweise i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. 2. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche: a) Stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und den Betroffenen in allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten; b) stets für das gesundheitliche Wohl sowie die hinreichende medizinische Betreuung des Betroffenen besorgt zu sein und ihn in allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten; c) den Betroffenen bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, sein gesamtes Einkommen und sein gesamtes Vermögen sorgfältig zu verwalten (unter anderem Zahlung der monatlichen Rechnungen, Erstellen eines Budgets, allenfalls Schuldensanierung); d) den Betroffenen bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; e) der Beiständin wird die Befugnis erteilt, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Zustimmung des Betroffenen dessen Post zu öffnen sowie dessen Wohnräume zu betreten. 3. Zur Beiständin wird per 14. August 2025 B._____, Berufsbeiständin […] ernannt. -3- 4. Der Beiständin wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB). 5. 5.1. Der Beiständin wird aufgetragen, unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte per 14. August 2025 aufzunehmen (Art. 405 Abs. 2 ZGB) und dieses spätestens innert zwei Monaten seit Zustellung dieses Entscheids dem Familiengericht einzureichen. 5.2. Der Beiständin wird aufgetragen, so oft wie nötig (bei ausserordentlichen Vorkommnissen), mindestens aber für die Periode vom 14. August 2025 bis 31. Juli 2027 den ordentlichen Bericht und die Rechnung zu erstatten und diese dem Familiengericht Brugg bis spätestens 31. Oktober 2027 unaufgefordert einzureichen. 6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 7. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 1.4. Mit Beschluss vom 14. August 2025 bekräftigte und begründete das Familiengericht Brugg den Entzug der aufschiebenden Wirkung (KEMN.2025.573, act. 22). 2. 2.1. Gegen den ihm am 18. August 2025 im Dispositiv zugestellten Entscheid erhob der Betroffene (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. August 2025 sinngemäss Beschwerde. 2.2. Mit Schreiben vom 5. September 2025 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass sein Schreiben als sinngemässes Begründungsbegehren an das Familiengericht Brugg weitergeleitet werde, und fragte ihn an, ob sein Schreiben als Beschwerde gegen den Beschluss betreffend aufschiebende Wirkung behandelt werden solle. Ohne Antwort innert Frist werde das Obergericht ein Beschwerdeverfahren durchführen. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.3. Mit Eingabe vom 29. September 2025 erklärte die Vorinstanz, auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu verzichten. -4- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als betroffene Person gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. Der Beschwerdeführer wehrt sich mit seiner Beschwerde gegen die von der Vorinstanz angeordnete Erwachsenenschutzmassnahme (und insbesondere gegen die Einsetzung einer Berufsbeiständin). Da der Entscheid vom 14. August 2025 aber erst im Dispositiv vorliegt und noch nicht in begründeter Form, ist eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. August 2025 noch nicht möglich (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe des Beschwerdeführers kann daher nur als Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. August 2025, mit welchem einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid vom selben Tag die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist, behandelt werden (vgl. auch das Schreiben des Instruktionsrichters vom 5. September 2025). 3. 3.1. Gemäss Art. 450c ZGB hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgt nur im Ausnahmefall und muss sich mit den -5- Besonderheiten des konkreten Falles begründen lassen. Er kommt nur bei Dringlichkeit und bei Gefahr im Verzug in Frage (GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 7 zu Art. 450c ZGB). In Fällen, welche keinen Aufschub dulden, ist die Option, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, denn auch keine blosse Möglichkeit, sondern Pflicht. Jedoch ist im Einzelfall eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). 3.2. Die Vorinstanz begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung in ihrem Beschluss damit, dass ein Vollstreckungsaufschub die zeitnahe und professionelle Begleitung des bevorstehenden Hausverkaufs und des anstehenden Umzugs in ein Alters- und Pflegeheim durch die Beiständin verhindern würde. Zudem sei die Beziehung zwischen dem Betroffenen und seinem Sohn durch die Aufgaben, die der Sohn für den Betroffenen und seine Ehefrau übernehme, sehr belastet. Eine Entspannung dieser Situation sei dringend angezeigt (angefochtener Beschluss E. 3). 3.3. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde ein, dass er mit der Demenz seiner Frau überfordert gewesen sei, er alle Personen, die ihnen hätten helfen wollen, schlechtgemacht habe und sein Sohn ihm nur teilweise habe helfen können. Er sei jetzt jedoch aus "[s]einem Starrsinn erwacht". Er sei einverstanden mit den von der Beiständin sofort verfügten Anordnungen (Hausverkauf, Eintritt ins Altersheim), welche nicht mehr rückgängig gemacht werden sollten. Er habe nie einen "Amtsvormund" gewollt und bitte darum, "[s]einen Sohn wieder wie bisher ein[zu]setzen". Wegen seiner falschen Aussagen (über seinen Sohn) seien falsche Entscheide getroffen worden. 3.4. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass sich seine Situation seit der Errichtung der Beistandschaft wesentlich verbessert hat: Wichtige, zuvor blockierte Entscheide wurden getroffen und werden von ihm akzeptiert (Hausverkauf, Altersheimeintritt) und das Verhältnis zu seinem Sohn hat sich entspannt, während der Beschwerdeführer zuvor teilweise überfordert gewesen ist und Schwierigkeiten mit der Annahme von Hilfe gehabt hat. Entgegen den Äusserungen des Beschwerdeführers lag der Grund für die Errichtung der Beistandschaft nicht in den Aussagen über seinen Sohn, sondern darin, dass er teilweise überfordert gewesen ist und Hilfe benötigt hat. Inwiefern der Sohn nach der positiven Entwicklung unter der Beistandschaft wieder bereit ist, in der gleichen Art wie zuvor Unterstützung zu leisten, ergibt sich aus den Akten nicht, ist aber in diesem Verfahren, dass nur den Regelungszustand bis zur Rechtskraft des Entscheids zum Gegenstand hat, nicht weiter abzuklären. Konkrete -6- Nachteile, welche sich aus der Beistandschaft während der Dauer eines allfälligen Beschwerdeverfahrens ergäben, nennt der Beschwerdeführer nicht. Mit Blick auf die bisher positiv verlaufene Beistandschaft ist die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. August 2025 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.