Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Kosten der Kindsvertretung von Fr. 1'414.20, zusammen Fr. 2'914.20, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 14 - 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kindsvertreter Andreas Fischer, Advokat, für das Verfahren vor Obergericht mit einem Betrag von Fr. 1'414.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.