5.2. Der Kindsvertreter des Betroffenen beantragt für das vorliegende Beschwerdeverfahren in seiner Kostennote vom 20. Oktober 2025 die Genehmigung und Auszahlung eines Honorars von Fr. 1'414.20 (inkl. Auslagen von Fr. 24.90 und MwSt. von Fr. 105.97). Das beantragte Honorar erscheint für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren als angemessen, ist richterlich zu genehmigen und dem Kindsvertreter aus der Obergerichtskasse auszurichten. Der Antrag des Betroffenen auf unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 5.3. Der nicht anwaltlich vertretenen Mutter sind keine entschädigungsfähigen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.