5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Gerichtsgebühren von Fr. 1'500.00 und der Entschädigung des Kindsvertreters, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dieser hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).