4.3. Die Vorinstanz setzte den Erziehungsbeistand mit ihrem Entscheid vom 28. September 2023 (KEMN.2022.365, act. 541 ff.), Dispositiv-Ziff. 5, ein, und beauftragte ihn damit, in periodischen Abständen Auskunft bei der Mutter und der Schule zum Schulbesuch sowie zur Entwicklung des Betroffenen einzuholen und dem Familiengericht bis am 31. Juli 2024 Bericht zu erstatten.