Der wichtige Grund setzt ein dem Mandatsträger zuzuschreibendes Handeln oder Unterlassen voraus, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der kindesschutzrechtlichen Tätigkeit darstellt. Dazu zählen Ursachen wie etwa Amtsmissbrauch, Amtsanmassungen, Persönlichkeitsverletzungen oder Rollenkonflikte (Urteile des Bundesgerichts 5A_839/2021 vom 3. August 2022 E. 2.1.1; 5A_443/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Auch ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung kann ein wichtiger Grund im Gesetzessinne für den Wechsel der Person des Mandatsträgers darstellen (BGE 143 III 65 E. 6.1).