4.2. Ein kindesschutzrechtlicher Mandatsträger ist gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 Abs. 1 ZGB zu entlassen, wenn keine Eignung für die Aufgaben mehr besteht oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Für die Entlassung aus wichtigem Grund ist eine Gefährdung der Interessen bzw. des Wohls der betroffenen Person zu verlangen. Der wichtige Grund setzt ein dem Mandatsträger zuzuschreibendes Handeln oder Unterlassen voraus, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der kindesschutzrechtlichen Tätigkeit darstellt.