Beschränkt wird der Informationsund Auskunftsanspruch allerdings (unabhängig vom Bestehen einer Beistandschaft) durch die Persönlichkeitsrechte des Kindes. Das urteilsfähige Kind entscheidet insbesondere selbst, welche Informationen über seinen Gesundheitszustand weitergegeben werden dürfen (FOUNTOULAKIS, in: BSK ZGB I, a.a.O., N. 8a zu Art. 275a ZGB).