3.4. Gemäss Art. 275a Abs. 2 ZGB kann jeder Elternteil (unabhängig von der Sorgeberechtigung) bei Drittpersonen wie namentlich Lehrkräften und Ärztinnen und Ärzten Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen. Dies gilt bis zur Volljährigkeit des Kindes. Für die Information des Beschwerdeführers ist dementsprechend keine Beistandschaft notwendig, sondern der Beschwerdeführer kann sich diese Informationen grundsätzlich selbst und direkt einholen. Beschränkt wird der Informationsund Auskunftsanspruch allerdings (unabhängig vom Bestehen einer Beistandschaft) durch die Persönlichkeitsrechte des Kindes.