3.3. Der Beschwerdeführer beantragt (Beschwerdebegehren Ziff. 3), die Aufgaben der (gemäss seinem Begehren neu einzusetzenden) Beistandsperson seien "im Entscheid konkret festzulegen". Er konkretisiert aber auch in der Beschwerdebegründung nicht, welche Aufgaben dieser Beistandsperson übertragen werden sollen. Einzig mit Beschwerdebegehren Ziff. 4 fordert er, die Beistandsperson sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer "unter Einhaltung einer strengen Dokumentationspflicht" über die wichtigen Belange des Betroffenen wie schulische Situation oder Gesundheitszustand zu informieren.