3.2. Die Vorinstanz führte zu diesem Antrag namentlich aus, der Kontakt zwischen der Mutter – als obhutsberechtigtem Elternteil – und der Erziehungsaufsichtsperson habe bislang gut funktioniert, weshalb es als sinnvoll und ausreichend erachtet werde, die bestehende Erziehungsaufsicht beizubehalten und die bisherige Erziehungsaufsichtsperson im Amt zu belassen. - 11 - Die Wiedereinrichtung einer Beistandschaft sei weder angezeigt noch nötig (angefochtener Entscheid E. 3.2.4).