Der Betroffene wohnt mit der Mutter und pflegt zu ihr ein intaktes Verhältnis. Demgegenüber lehnt er den Kontakt zum Beschwerdeführer ab (vgl. Protokoll der Anhörung vom 28. Oktober 2024, S. 4 f., act. 703 f.). Unter diesen Umständen kommt als allein entscheidbefugter Elternteil in medizinischen Angelegenheiten nur die Mutter in Frage. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei für den Betroffenen eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzuordnen (Beschwerdebegehren Ziff. 3).