Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, das "weitere Fortkommen" sei nicht an der unterschiedlichen Auffassung der Eltern, sondern an den Entscheidungen des Kindes gescheitert (Beschwerde N. 4). Allerdings räumt er selber ein, er habe die Zusammenarbeit mit der Klinik H._____ verweigert, da er deren Verhalten als unprofessionell beurteilt habe (Beschwerde N. 5). Die Zuweisung der elterlichen Sorge in Bezug auf Entscheide über medizinische Angelegenheiten ist in dieser Situation eine geeignete, notwendige und verhältnismässige Massnahme. Der Betroffene wohnt mit der Mutter und pflegt zu ihr ein intaktes Verhältnis.