Die Vorinstanz führte dazu insbesondere aus, aufgrund der unterschiedlichen Auffassung der Eltern über die Symptome und die Ursache des Verhaltens und weil keine Einigung in Bezug auf die Therapie möglich gewesen sei, sei die Situation seit Dezember 2023 blockiert. Dies führe zu einem Stillstand und hindere den Betroffenen in seinem Fortkommen (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Diese zutreffenden Erwägungen werden implizit durch die Ausführungen in der Beschwerde bestätigt. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, das "weitere Fortkommen" sei nicht an der unterschiedlichen Auffassung der Eltern, sondern an den Entscheidungen des Kindes gescheitert (Beschwerde N. 4).