2.7. Selbst wenn man von einer Urteilsunfähigkeit des Betroffenen ausgehen würde oder davon, dass er in der kurzen verbleibenden Zeit bis zu seiner Volljährigkeit noch urteilsunfähig werden könnte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Anhaltende Konflikte zwischen den sorgeberechtigten Eltern, welche die Blockierung eines für den Schutz der Gesundheit notwendigen Entscheides bedeuten, stellen eine Kindswohlgefährdung dar und geben zu Kindesschutzmassnahmen Anlass. Bei Unmöglichkeit einer Einigung kann die Alleinentscheidungsbefugnis in gewissen Angelegenheiten an einen Elternteil übertragen werden (SCHWENZER/COTTIER, in: BSK ZGB I, a.a.O., N. 3h zu Art. 301 ZGB).