Allerdings hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit trotzdem versucht, auf diese Entscheidungen Einfluss zu nehmen, was bei den medizinischen Leistungserbringern zu Unsicherheiten führen kann und auch dazu, dass eine an sich indizierte und vom Betroffenen gewünschte Behandlung verzögert oder sogar verhindert wird. Im Sinne der Klarheit für alle Beteiligten erscheint es daher sinnvoll und notwendig, die Entscheidbefugnis des Beschwerdeführers auch formell zu beschränken. - 10 -