Rein juristisch betrachtet bewirkt eine solche Einschränkung des Sorgerechts des Vaters kaum eine Änderung, denn der Beschwerdeführer hätte (entgegen dem Willen des Beschwerdeführers) in diesem Bereich ohnehin keine Entscheidbefugnis (vgl. E. 2.4 oben). Allerdings hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit trotzdem versucht, auf diese Entscheidungen Einfluss zu nehmen, was bei den medizinischen Leistungserbringern zu Unsicherheiten führen kann und auch dazu, dass eine an sich indizierte und vom Betroffenen gewünschte Behandlung verzögert oder sogar verhindert wird.