2.6. Der urteilsfähige Betroffene lehnt seine Vertretung durch den Beschwerdeführer in medizinischen Angelegenheiten offensichtlich ab (vgl. Protokoll der Anhörung vom 28. Oktober 2024, S. 4 f., act. 703 f.). Es erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer durch die Alleinübertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter bezüglich medizinischer Behandlungen überhaupt beschwert ist. Rein juristisch betrachtet bewirkt eine solche Einschränkung des Sorgerechts des Vaters kaum eine Änderung, denn der Beschwerdeführer hätte (entgegen dem Willen des Beschwerdeführers) in diesem Bereich ohnehin keine Entscheidbefugnis (vgl. E. 2.4 oben).