Auch zeige er Bereitschaft, Hilfe in Bezug auf seine psychische Gesundheit anzunehmen, dies verbunden mit der Hoffnung auf Besserung der Situation (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Daraus, dass seine gesundheitlichen Einschränkungen den Betroffenen entgegen seinen guten Absichten daran gehindert haben, die Schule zu besuchen, lässt sich in Bezug auf die Abklärung und Therapierung dieser Einschränkungen keine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten. Vielmehr erkennt er den Therapiebedarf (vgl. Protokoll der Anhörung vom 28. Oktober 2024, S. 4 f., act. 703 f.) und hat die psychiatrische Abklärung bei der Klinik H._____ (vgl. die nicht angefochtene Dispositiv-Ziff.