Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus, das kognitive Potenzial und die schulischen Leistungen des Betroffenen seien durchschnittlich. In der Anhörung habe der Betroffene den Eindruck vermittelt, dass er aufgrund seines Alters, seiner Reife und seiner Erfahrungen in der Lage sei, die Schwierigkeiten, in denen er wegen seiner Angstzustände stecke und die ihn an einer Alltagsroutine, am Schulbesuch und der beruflichen Integration hinderten, richtig einzuordnen und beurteilen zu können. Auch zeige er Bereitschaft, Hilfe in Bezug auf seine psychische Gesundheit anzunehmen, dies verbunden mit der Hoffnung auf Besserung der Situation (angefochtener Entscheid E. 3.2.2).