2.5. Der am tt.mm.2008 geborene Betroffene steht kurz vor seiner Volljährigkeit. Es bestehen, obwohl der Beschwerdeführer dies in Frage zu stellen scheint (vgl. Beschwerde N. 7), keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit des Betroffenen. Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus, das kognitive Potenzial und die schulischen Leistungen des Betroffenen seien durchschnittlich.