Sofern ein eindeutiger Wille des Betroffenen fehlt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Vertreter zur Vornahme der Handlung im Namen des Betroffenen (mindestens konkludent) ermächtigt ist. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn sich der Minderjährige an der Grenze der Urteilsfähigkeit bewegt. Es ist dem Vertragspartner unter diesen Umständen nicht zuzumuten, die oftmals schwierige Frage der Urteilsfähigkeit, die sich namentlich bei fortdauernder medizinischer Behandlung auch weiterentwickeln kann, im Einzelnen abzuklären (BUCHER/AEBI-MÜLLER, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 242 zu Art. 19-19c ZGB).