2022, N. 6 zu Art. 304/305 ZGB). Der gesetzliche Vertreter kann weder in einen medizinischen Eingriff einwilligen, welchen der urteilsfähige Minderjährige ausdrücklich ablehnt, noch kann er die Zustimmung des Minderjährigen zu einem solchen aufheben. Im Bereich medizinischer Behandlungen treten einem Vertragspartner allerdings oft zugleich der urteilsfähige Minderjährige und dessen gesetzlicher Vertreter gegenüber. Sofern ein eindeutiger Wille des Betroffenen fehlt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Vertreter zur Vornahme der Handlung im Namen des Betroffenen (mindestens konkludent) ermächtigt ist.