2.4. Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Das urteilsfähige Kind kann jedoch selber höchstpersönliche Rechte ausüben (Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 19c Abs. 1 ZGB). Bezüglich solcher (relativ) höchstpersönlicher Rechte können die Eltern das urteilsfähige Kind nur mit seiner Zustimmung vertreten. Dazu gehört unter anderem die Einwilligung in medizinische Behandlungen (SCHWEN- ZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB I], 7. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 304/305 ZGB).