Die Voraussetzungen gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB für den partiellen Entzug der elterlichen Sorge lägen nicht vor und würden auch nicht begründet, was zusätzlich mit einer Gehörsverletzung einhergehe. Ein Entzug diene auch nicht dem Kindswohl und verletzte in rechtswidriger Weise die Elternrechte des Beschwerdeführers (Beschwerde N. 3 ff.). -8-