Dem Beschwerdeführer liege das Wohl des Betroffenen am Herzen, weshalb er am weiteren Vorgehen bezüglich medizinische und psychiatrische Behandlung beteiligt sein wolle. Er wolle das Verfahren weder verzögern noch verhindern, sondern sich lediglich am weiteren Fortkommen seines Sohnes beteiligen und dazu die nötigen Informationen erhalten. Die Voraussetzungen gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB für den partiellen Entzug der elterlichen Sorge lägen nicht vor und würden auch nicht begründet, was zusätzlich mit einer Gehörsverletzung einhergehe.