Es sei denn auch der Beschwerdeführer gewesen, der die Notlage und Kindswohlgefährdung des Betroffenen in Form von dessen Schulabsentismus erkannt und von der Schule die notwendigen Vorkehrungen in Form einer Gefährdungsmeldung verlangt habe. Unzutreffend sei daher die vorinstanzliche Beurteilung, die Mutter habe in verantwortungsvoller Weise das Kindsinteresse des Betroffenen berücksichtigt und die entsprechenden Schritte eingeleitet. Dem Beschwerdeführer liege das Wohl des Betroffenen am Herzen, weshalb er am weiteren Vorgehen bezüglich medizinische und psychiatrische Behandlung beteiligt sein wolle.