Dies verletzte das Gleichbehandlungsgebot und sei nicht verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe eine Zusammenarbeit mit der Klinik H._____ zurecht verweigert, da er deren Verhalten aus verschiedenen Gründen als unprofessionell beurteilt habe. Dies dürfe nicht mit dem partiellen Entzug seiner elterlichen Sorge sanktioniert werden. Es sei denn auch der Beschwerdeführer gewesen, der die Notlage und Kindswohlgefährdung des Betroffenen in Form von dessen Schulabsentismus erkannt und von der Schule die notwendigen Vorkehrungen in Form einer Gefährdungsmeldung verlangt habe.