2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Entziehung einer Teilbefugnis sollte dem Kindswohl und nicht bloss gewissen Personen zur Erleichterung des Verfahrens dienen. Das weitere Fortkommen sei nicht an einer unterschiedlichen Auffassung der Eltern, sondern an den Entscheidungen des Betroffenen gescheitert. Zudem genüge alleine die Uneinigkeit der Eltern über die adäquate medizinische Behandlung des Betroffenen nicht, um die Entscheidungskompetenz bezüglich medizinischer Behandlung des Betroffenen dem Beschwerdeführer generell und zeitlich unbegrenzt zu entziehen. Dies verletzte das Gleichbehandlungsgebot und sei nicht verhältnismässig.