2.2. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, die Eltern seien sich zwar einig, dass eine Abklärung und Therapie des Betroffenen nötig sei, jedoch nicht in welcher Art und Weise, weshalb die Situation seit Dezember 2023 blockiert sei. Es erscheine daher als sinnvoll, die Entscheidkompetenz über die medizinische und psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers alleine der Mutter zuzuteilen. Diese kenne die Auswirkungen, das Leid und die Schwierigkeit der Angststörung des Betroffenen und habe unter Berücksichtigung dessen Interessen und in verantwortungsvoller Weise entsprechende Schritte eingeleitet (angefochtener Entscheid E. 3.2.2.).