2. 2.1. Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids der Mutter die Befugnis erteilt, über die Zustimmung oder Verweigerung für medizinische und psychiatrische Behandlungen des Betroffenen alleine zu -7- entscheiden. Der Beschwerdeführer beantragt (Beschwerdebegehren Ziff. 2), der Entzug seiner diesbezüglichen Entscheidbefugnis sei aufzuheben.