6. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Mit Eingabe vom 9. September 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und erklärte, auch keine Wiedererwägung in Betracht zu ziehen. 3.3. Mit Stellungnahme vom 26. September 2025 beantragte der Betroffene die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsvertretung. -6-