7. Einer allfälligen Beschwerde gegen Dispositiv Ziff. 2 (hinsichtlich der psychiatrischen Abklärung) wird die aufschiebende Wirkung entzogen." -5- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 10. Juli 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Der Entscheid KE.2017.00342 / KEMN.2024.158 des Bezirksgerichts Rheinfelden, Familiengericht, vom 21. Februar 2025 sei in den folgenden Punkten aufzuheben bzw. wie folgt neu zu fassen: