2.2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 beantragte der Beschwerdeführer (KEMN.2024.158, act. 621 ff.): " 1. In Abänderung des Entscheides des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 28. September 2023 sei für B._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 StGB (wieder) anzuordnen. Die Aufgaben der Beistandsperson seien im Entscheid konkret festzulegen. Als Beistandsperson sei eine geeignete, fachlich ausgewiesene Person, jedenfalls nicht D._____, zu ernennen.