Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.73 (KEMN.2024.158) Entscheid vom 22. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Kläusler Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch lic. iur. Ralph Schiltknecht, Rechtsanwalt, […] Betroffene B._____, Person […] vertreten durch Andreas Fischer, Advokat, […] Mutter C._____, […] Erziehungs- D._____, aufsichtsperson […] Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 21. Februar 2025 genstand Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____, geboren am tt.mm.2008 (nachfolgend: Betroffener), ist der Sohn der geschiedenen Eltern C._____ (nachfolgend: Mutter) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Der Betroffene steht unter der gemein- samen elterlichen Sorge. 1.2. Mit Beschluss vom 24. August 2023 wurde die Platzierung des Betroffenen im Schulinternat Q._____ aufgehoben und das Aufenthaltsbestimmungs- recht an die Mutter zurückgegeben (KEMN.2022.365, act. 521 ff.). 1.3. Mit Entscheid vom 28. September 2023 bestätigte das Familiengericht Rheinfelden den Beschluss vom 24. August 2023, hob die bis dahin beste- hende Beistandschaft für den Betroffenen auf und ordnete stattdessen eine Erziehungsaufsicht an (KEMN.2022.365, act. 541 ff.). 2. 2.1. Am 13. März 2024 erstattete die Schulleiterin der Schule E._____ eine Ge- fährdungsmeldung (KEMN.2024.158, act. 567 ff.). 2.2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 beantragte der Beschwerdeführer (KEMN.2024.158, act. 621 ff.): " 1. In Abänderung des Entscheides des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 28. September 2023 sei für B._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 StGB (wieder) anzuordnen. Die Aufgaben der Bei- standsperson seien im Entscheid konkret festzulegen. Als Beistands- person sei eine geeignete, fachlich ausgewiesene Person, jedenfalls nicht D._____, zu ernennen. 2. Solange D._____ noch als Erziehungsbeauftragter im Amt ist, sei er zu verpflichten, den Gesuchsteller aufgrund dessen Informations- und Auskunftsrechts als Inhaber der elterlichen Sorge periodisch unter Ein- haltung einer strengen Dokumentationspflicht über die wichtigen Be- lange von B._____, wie schulische Situation, Schulabsenzen, Gesund- heitszustand, Verhältnis zur Kindesmutter etc., zu informieren. 2. (recte: 3.) Für B._____ sei eine Therapie bei Dr. med. F._____ anzuordnen. Mit dem Vollzug sei die Beistandsperson zu beauftragen." -3- 2.3. Am 16. Juli 2024 erstattete die Erziehungsaufsichtsperson einen Bericht (KEMN.2024.158, act. 632 ff.). 2.4. Mit Beschluss vom 27. Juni 2024 ordnete die Vorinstanz für den Betroffe- nen eine Kindsvertretung gemäss Art. 314abis ZGB an (KEMN.2024.158, act. 635 ff.). 2.5. Mit Eingabe vom 3. September 2024 (KEMN.2024.158, act. 672 ff.) bean- tragte der Beschwerdeführer: "1. In Abänderung des Entscheides des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 28. September 2023 sei für B._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 StGB (wieder) anzuordnen. Die Aufgaben der Beistandsperson seien im Entscheid konkret festzulegen. 2. D._____ sei sofort aus seinem Amt als Erziehungsbeauftragten für B._____ zu entlassen. 3. Als Beistandsperson sei eine geeignete, fachlich ausgewiesene Per- son, jedenfalls nicht D._____, zu ernennen. 4. Die neu eingesetzte Beistandsperson sei zu verpflichten, den Gesuch- steller aufgrund dessen Informations- und Auskunftsrechts als Inhaber der elterlichen Sorge periodisch unter Einhaltung einer strengen Doku- mentationspflicht über die wichtigen Belange von B._____, wie schuli- sche Situation, Schulabsenzen, Gesundheitszustand, Verhältnis zur Kindesmutter etc., zu informieren. 5. Für B._____ sei eine Therapie bei Dr. med. F._____ anzuordnen. Mit dem Vollzug sei die Beistandsperson zu beauftragen. 6. Dem Gesuchsteller sei als Inhaber der elterlichen Sorge über B._____ ein Akteneinsichtsrecht in die von D._____ angelegten Akten betref- fend B._____ einzuräumen und D._____ sei mit der Herausgabe dieser Akten sowie der von seiner Vorgängerin angelegten und ihm überge- benen Akten an den Gesuchsteller zu verpflichten. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.6. Am 12. September 2024 hörte eine Fachrichterin die Mutter an (KEMN.2024.158, act. 681 ff.). -4- 2.7. Am 28. Oktober 2024 hörte ein Fachrichter den Betroffenen an (KEMN.2024.158, act. 700 ff.). 2.8. Am 13. November 2024 reichte die Mutter eine auf den 10. November 2024 datierte Stellungnahme ein (KEMN.2024.158, act. 711 ff.). 2.9. Mit Stellungnahme vom 15. November 2024 beantragte der Kindsvertreter, die Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen (KEMN.2024.158, act. 716 ff.). 2.10. Am 3. Dezember 2024 folgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers (KEMN.2024.158, act. 721 f.). 2.11. An der Verhandlung vom 12. Februar 2025 befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, die Mutter, den Vater und den Kindsvertreter (KEMN.2024.158, act. 731 ff.). 2.12. Mit Entscheid vom 21. Februar 2025 (KEMN.2024.158) erkannte das Fa- miliengericht Rheinfelden: " 1. Die Anträge des Vaters gemäss Gesuch vom 24. Juni 2025 und 3. Sep- tember 2024 werden vollumfänglich abgewiesen. 2. Das Bezirksgericht Rheinfelden, Abteilung Familiengericht erteilt in seiner Funktion als Kindes- und Erwachsenenschutz an Stelle des Vaters die Zu- stimmung zur psychiatrischen Abklärung bei den Psychiatrischen Diensten Aargau, Klinik H._____. 3. Der sorge- und obhutsberechtigten Mutter wird die Befugnis erteilt, über die Zustimmung oder Verweigerung für medizinische und psychiatrische Behandlung von B._____ alleine zu entscheiden. […] 7. Einer allfälligen Beschwerde gegen Dispositiv Ziff. 2 (hinsichtlich der psy- chiatrischen Abklärung) wird die aufschiebende Wirkung entzogen." -5- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 10. Juli 2025 in begründeter Ausfertigung zugestell- ten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Der Entscheid KE.2017.00342 / KEMN.2024.158 des Bezirksgerichts Rheinfelden, Familiengericht, vom 21. Februar 2025 sei in den folgenden Punkten aufzuheben bzw. wie folgt neu zu fassen: 2. Der Entzug der Entscheidbefugnis des Beschwerdeführers über die Zu- stimmung und Verweigerung für medizinische und psychiatrische Behand- lung von B._____ sei aufzuheben. 3. Für B._____ sei eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzuordnen. Die Aufgaben der Beistandsperson seien im Entscheid konk- ret festzulegen. Als Beistandsperson sei eine geeignete, fachlich ausge- wiesene Person zu ernennen. 4. Die Beistandsperson oder eventualiter die Erziehungsaufsichtsperson sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Informations- und Auskunftsrechts als Inhaber der elterlichen Sorge periodisch unter Einhaltung einer strengen Dokumentationspflicht über die wichtigen Be- lange von B._____, wie schulische Situation, Schulabsenzen, Gesund- heitszustand etc., zu informieren. 5. Der Erziehungsaufsichtsperson, D._____, sei das Mandat zu entziehen und an eine andere Fachperson zu übergeben. 6. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu- rückzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." 3.2. Mit Eingabe vom 9. September 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und erklärte, auch keine Wiedererwägung in Betracht zu ziehen. 3.3. Mit Stellungnahme vom 26. September 2025 beantragte der Betroffene die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen so- wie die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsvertretung. -6- 3.4. Mit Stellungnahme vom 26. September 2025 (Postaufgabe: 29. September 2025) beantragte die Mutter die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.5. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 3.6. Die Erziehungsaufsichtsperson liess sich nicht vernehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Vater des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids der Mutter die Befugnis erteilt, über die Zustimmung oder Verweigerung für me- dizinische und psychiatrische Behandlungen des Betroffenen alleine zu -7- entscheiden. Der Beschwerdeführer beantragt (Beschwerdebegehren Ziff. 2), der Entzug seiner diesbezüglichen Entscheidbefugnis sei aufzuhe- ben. 2.2. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, die Eltern seien sich zwar einig, dass eine Abklärung und Therapie des Betroffenen nötig sei, jedoch nicht in welcher Art und Weise, weshalb die Situation seit Dezember 2023 blockiert sei. Es erscheine daher als sinnvoll, die Entscheidkompetenz über die medizinische und psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers alleine der Mutter zuzuteilen. Diese kenne die Auswirkungen, das Leid und die Schwierigkeit der Angststörung des Betroffenen und habe unter Berück- sichtigung dessen Interessen und in verantwortungsvoller Weise entspre- chende Schritte eingeleitet (angefochtener Entscheid E. 3.2.2.). 2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Entziehung einer Teilbefugnis sollte dem Kindswohl und nicht bloss gewissen Personen zur Erleichterung des Verfahrens dienen. Das weitere Fortkommen sei nicht an einer unter- schiedlichen Auffassung der Eltern, sondern an den Entscheidungen des Betroffenen gescheitert. Zudem genüge alleine die Uneinigkeit der Eltern über die adäquate medizinische Behandlung des Betroffenen nicht, um die Entscheidungskompetenz bezüglich medizinischer Behandlung des Be- troffenen dem Beschwerdeführer generell und zeitlich unbegrenzt zu ent- ziehen. Dies verletzte das Gleichbehandlungsgebot und sei nicht verhält- nismässig. Der Beschwerdeführer habe eine Zusammenarbeit mit der Kli- nik H._____ zurecht verweigert, da er deren Verhalten aus verschiedenen Gründen als unprofessionell beurteilt habe. Dies dürfe nicht mit dem parti- ellen Entzug seiner elterlichen Sorge sanktioniert werden. Es sei denn auch der Beschwerdeführer gewesen, der die Notlage und Kindswohlgefährdung des Betroffenen in Form von dessen Schulabsentismus erkannt und von der Schule die notwendigen Vorkehrungen in Form einer Gefährdungsmel- dung verlangt habe. Unzutreffend sei daher die vorinstanzliche Beurteilung, die Mutter habe in verantwortungsvoller Weise das Kindsinteresse des Be- troffenen berücksichtigt und die entsprechenden Schritte eingeleitet. Dem Beschwerdeführer liege das Wohl des Betroffenen am Herzen, weshalb er am weiteren Vorgehen bezüglich medizinische und psychiatrische Behand- lung beteiligt sein wolle. Er wolle das Verfahren weder verzögern noch ver- hindern, sondern sich lediglich am weiteren Fortkommen seines Sohnes beteiligen und dazu die nötigen Informationen erhalten. Die Voraussetzun- gen gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB für den partiellen Entzug der elterlichen Sorge lägen nicht vor und würden auch nicht begründet, was zusätzlich mit einer Gehörsverletzung einhergehe. Ein Entzug diene auch nicht dem Kindswohl und verletzte in rechtswidriger Weise die Elternrechte des Be- schwerdeführers (Beschwerde N. 3 ff.). -8- 2.4. Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegen- über Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Das urteilsfähige Kind kann jedoch selber höchst- persönliche Rechte ausüben (Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 19c Abs. 1 ZGB). Bezüglich solcher (relativ) höchstpersönlicher Rechte können die Eltern das urteilsfähige Kind nur mit seiner Zustimmung vertreten. Dazu gehört unter anderem die Einwilligung in medizinische Behandlungen (SCHWEN- ZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB I], 7. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 304/305 ZGB). Der gesetzliche Vertreter kann weder in einen medizinischen Eingriff einwilligen, welchen der urteilsfähige Minder- jährige ausdrücklich ablehnt, noch kann er die Zustimmung des Minderjäh- rigen zu einem solchen aufheben. Im Bereich medizinischer Behandlungen treten einem Vertragspartner allerdings oft zugleich der urteilsfähige Min- derjährige und dessen gesetzlicher Vertreter gegenüber. Sofern ein ein- deutiger Wille des Betroffenen fehlt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Vertreter zur Vornahme der Handlung im Namen des Betroffenen (mindestens konkludent) ermächtigt ist. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn sich der Minderjährige an der Grenze der Urteilsfähigkeit bewegt. Es ist dem Vertragspartner unter diesen Umständen nicht zuzumuten, die oft- mals schwierige Frage der Urteilsfähigkeit, die sich namentlich bei fortdau- ernder medizinischer Behandlung auch weiterentwickeln kann, im Einzel- nen abzuklären (BUCHER/AEBI-MÜLLER, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 242 zu Art. 19-19c ZGB). 2.5. Der am tt.mm.2008 geborene Betroffene steht kurz vor seiner Volljährigkeit. Es bestehen, obwohl der Beschwerdeführer dies in Frage zu stellen scheint (vgl. Beschwerde N. 7), keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Urteilsun- fähigkeit des Betroffenen. Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus, das kognitive Potenzial und die schulischen Leistungen des Betroffenen seien durchschnittlich. In der Anhörung habe der Betroffene den Eindruck vermit- telt, dass er aufgrund seines Alters, seiner Reife und seiner Erfahrungen in der Lage sei, die Schwierigkeiten, in denen er wegen seiner Angstzustände stecke und die ihn an einer Alltagsroutine, am Schulbesuch und der beruf- lichen Integration hinderten, richtig einzuordnen und beurteilen zu können. Auch zeige er Bereitschaft, Hilfe in Bezug auf seine psychische Gesundheit anzunehmen, dies verbunden mit der Hoffnung auf Besserung der Situation (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Daraus, dass seine gesundheitlichen Einschränkungen den Betroffenen entgegen seinen guten Absichten daran gehindert haben, die Schule zu besuchen, lässt sich in Bezug auf die Ab- klärung und Therapierung dieser Einschränkungen keine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten. Vielmehr erkennt er den Therapiebedarf (vgl. Protokoll der Anhörung vom 28. Oktober 2024, S. 4 f., act. 703 f.) und hat die psychiatrische Abklärung bei der Klinik H._____ (vgl. die nicht an- gefochtene Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids) offenbar -9- bereits absolviert (vgl. Beschwerdeantwort des Kindsvertreters N. 2 und Beschwerdeantwort der Mutter S. 3 f.). Der Betroffene hat an seiner Anhörung am 28. Oktober 2024 auch nach- vollziehbar begründet, weshalb er es entgegen dem damaligen Willen des Beschwerdeführers ablehnt, bei Dr. med. F._____ eine Therapie zu absol- vieren. Er führte dazu aus, Dr. med. F._____ habe alle Standpunkte des Beschwerdeführers vertreten und seine Mutter als nicht fähig dargestellt (Protokoll der Anhörung vom 28. Oktober 2024, S. 5, act. 704). Diese Aus- sage erweist sich mit Blick auf den Kurzbericht von Dr. med. F._____ vom 2. Dezember 2024 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2024, act. 721 ff.) als zutreffend. Der Bericht ist nicht mit der von einem Arzt zu erwartenden Sachlichkeit formuliert, sondern übernimmt in einseitig-anwaltschaftlicher Manier den Standpunkt des Beschwerdefüh- rers: Die Mutter habe den Betroffenen in destruktiver Weise für ihre Bedürf- nisse missbraucht, während der Beschwerdeführer ausgeschlossen gewe- sen sei und "dieses Drama machtlos mitansehen" habe müssen. Auch ver- wendet Dr. med. F._____ im Bericht unprofessionell anmutende, saloppe Formulierungen, etwa im Satz: "Homeschooling in Bezug soziale Kontakte und Aneignen entsprechender Fähigkeiten ist so viel wert wie zwei Wochen Griechenland am Bildschirm, null" (Fettschreibung im Original). Sodann er- schien Dr. med. F._____ zusammen mit dem Beschwerdeführer offenbar ohne Anmeldung und ohne Einladung zu einem Termin des Betroffenen und der Mutter bei der Klinik H._____ (Dr. med. G._____; vgl. Beschwer- deantwort der Mutter S. 1 f.), was ebenfalls nicht einem gewöhnlichen pro- fessionellen Verhalten entspricht. 2.6. Der urteilsfähige Betroffene lehnt seine Vertretung durch den Beschwerde- führer in medizinischen Angelegenheiten offensichtlich ab (vgl. Protokoll der Anhörung vom 28. Oktober 2024, S. 4 f., act. 703 f.). Es erscheint frag- lich, ob der Beschwerdeführer durch die Alleinübertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter bezüglich medizinischer Behandlungen überhaupt be- schwert ist. Rein juristisch betrachtet bewirkt eine solche Einschränkung des Sorgerechts des Vaters kaum eine Änderung, denn der Beschwerde- führer hätte (entgegen dem Willen des Beschwerdeführers) in diesem Be- reich ohnehin keine Entscheidbefugnis (vgl. E. 2.4 oben). Allerdings hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit trotzdem versucht, auf diese Ent- scheidungen Einfluss zu nehmen, was bei den medizinischen Leistungser- bringern zu Unsicherheiten führen kann und auch dazu, dass eine an sich indizierte und vom Betroffenen gewünschte Behandlung verzögert oder so- gar verhindert wird. Im Sinne der Klarheit für alle Beteiligten erscheint es daher sinnvoll und notwendig, die Entscheidbefugnis des Beschwerdefüh- rers auch formell zu beschränken. - 10 - 2.7. Selbst wenn man von einer Urteilsunfähigkeit des Betroffenen ausgehen würde oder davon, dass er in der kurzen verbleibenden Zeit bis zu seiner Volljährigkeit noch urteilsunfähig werden könnte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Anhaltende Konflikte zwischen den sorgeberechtigten El- tern, welche die Blockierung eines für den Schutz der Gesundheit notwen- digen Entscheides bedeuten, stellen eine Kindswohlgefährdung dar und geben zu Kindesschutzmassnahmen Anlass. Bei Unmöglichkeit einer Eini- gung kann die Alleinentscheidungsbefugnis in gewissen Angelegenheiten an einen Elternteil übertragen werden (SCHWENZER/COTTIER, in: BSK ZGB I, a.a.O., N. 3h zu Art. 301 ZGB). Die Vorinstanz führte dazu insbesondere aus, aufgrund der unterschiedli- chen Auffassung der Eltern über die Symptome und die Ursache des Ver- haltens und weil keine Einigung in Bezug auf die Therapie möglich gewe- sen sei, sei die Situation seit Dezember 2023 blockiert. Dies führe zu einem Stillstand und hindere den Betroffenen in seinem Fortkommen (angefoch- tener Entscheid E. 3.2.2). Diese zutreffenden Erwägungen werden implizit durch die Ausführungen in der Beschwerde bestätigt. Zwar bringt der Be- schwerdeführer vor, das "weitere Fortkommen" sei nicht an der unter- schiedlichen Auffassung der Eltern, sondern an den Entscheidungen des Kindes gescheitert (Beschwerde N. 4). Allerdings räumt er selber ein, er habe die Zusammenarbeit mit der Klinik H._____ verweigert, da er deren Verhalten als unprofessionell beurteilt habe (Beschwerde N. 5). Die Zuwei- sung der elterlichen Sorge in Bezug auf Entscheide über medizinische An- gelegenheiten ist in dieser Situation eine geeignete, notwendige und ver- hältnismässige Massnahme. Der Betroffene wohnt mit der Mutter und pflegt zu ihr ein intaktes Verhältnis. Demgegenüber lehnt er den Kontakt zum Be- schwerdeführer ab (vgl. Protokoll der Anhörung vom 28. Oktober 2024, S. 4 f., act. 703 f.). Unter diesen Umständen kommt als allein entscheidbefugter Elternteil in medizinischen Angelegenheiten nur die Mutter in Frage. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei für den Betroffenen eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzuordnen (Beschwer- debegehren Ziff. 3). 3.2. Die Vorinstanz führte zu diesem Antrag namentlich aus, der Kontakt zwi- schen der Mutter – als obhutsberechtigtem Elternteil – und der Erziehungs- aufsichtsperson habe bislang gut funktioniert, weshalb es als sinnvoll und ausreichend erachtet werde, die bestehende Erziehungsaufsicht beizube- halten und die bisherige Erziehungsaufsichtsperson im Amt zu belassen. - 11 - Die Wiedereinrichtung einer Beistandschaft sei weder angezeigt noch nötig (angefochtener Entscheid E. 3.2.4). 3.3. Der Beschwerdeführer beantragt (Beschwerdebegehren Ziff. 3), die Aufga- ben der (gemäss seinem Begehren neu einzusetzenden) Beistandsperson seien "im Entscheid konkret festzulegen". Er konkretisiert aber auch in der Beschwerdebegründung nicht, welche Aufgaben dieser Beistandsperson übertragen werden sollen. Einzig mit Beschwerdebegehren Ziff. 4 fordert er, die Beistandsperson sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer "unter Einhaltung einer strengen Dokumentationspflicht" über die wichtigen Be- lange des Betroffenen wie schulische Situation oder Gesundheitszustand zu informieren. 3.4. Gemäss Art. 275a Abs. 2 ZGB kann jeder Elternteil (unabhängig von der Sorgeberechtigung) bei Drittpersonen wie namentlich Lehrkräften und Ärz- tinnen und Ärzten Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen. Dies gilt bis zur Volljährigkeit des Kindes. Für die Informa- tion des Beschwerdeführers ist dementsprechend keine Beistandschaft notwendig, sondern der Beschwerdeführer kann sich diese Informationen grundsätzlich selbst und direkt einholen. Beschränkt wird der Informations- und Auskunftsanspruch allerdings (unabhängig vom Bestehen einer Bei- standschaft) durch die Persönlichkeitsrechte des Kindes. Das urteilsfähige Kind entscheidet insbesondere selbst, welche Informationen über seinen Gesundheitszustand weitergegeben werden dürfen (FOUNTOULAKIS, in: BSK ZGB I, a.a.O., N. 8a zu Art. 275a ZGB). Im Übrigen unterscheidet sich eine Beistandschaft – beschränkt sie sich auf Rat und Tat – kaum von einer funktionierenden Erziehungsaufsicht (BREITSCHMID, in: BSK ZGB I, a.a.O., N. 5 zu Art. 308 ZGB). Da vorliegend keine weiteren besonderen Aufgaben geltend gemacht werden, welche ei- nem Beistand zu übertragen wären, und auch nicht ersichtlich ist, dass eine Übertragung weiterer Aufgaben notwendig wäre, erscheint die bestehende Erziehungsaufsicht ausreichend und die Errichtung einer Beistandschaft nicht als notwendig. 4. 4.1. Mit Beschwerdebegehren Ziff. 5 fordert der Beschwerdeführer eine Amts- enthebung der Erziehungsaufsichtsperson D._____. Zur Begründung bringt er vor, die Erziehungsaufsichtsperson sei den ihr aufgetragenen Pflichten nicht nachgekommen. Trotz Kenntnis des Schulabsentismus des Betroffenen habe die Erziehungsaufsichtsperson nicht die notwendigen Schritte eingeleitet. Sie habe sich denn auch – entgegen ihren Pflichten – - 12 - nicht mit der Schule in Kontakt gesetzt und Abklärungen vorgenommen (Beschwerde N. 11). 4.2. Ein kindesschutzrechtlicher Mandatsträger ist gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 Abs. 1 ZGB zu entlassen, wenn keine Eignung für die Auf- gaben mehr besteht oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Für die Entlassung aus wichtigem Grund ist eine Gefährdung der Interessen bzw. des Wohls der betroffenen Person zu verlangen. Der wich- tige Grund setzt ein dem Mandatsträger zuzuschreibendes Handeln oder Unterlassen voraus, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der kindesschutzrechtlichen Tätigkeit darstellt. Dazu zählen Ursachen wie etwa Amtsmissbrauch, Amtsanmassungen, Persönlichkeitsverletzungen oder Rollenkonflikte (Urteile des Bundesge- richts 5A_839/2021 vom 3. August 2022 E. 2.1.1; 5A_443/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Auch ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung kann ein wichtiger Grund im Gesetzessinne für den Wechsel der Person des Mandatsträgers darstellen (BGE 143 III 65 E. 6.1). 4.3. Die Vorinstanz setzte den Erziehungsbeistand mit ihrem Entscheid vom 28. September 2023 (KEMN.2022.365, act. 541 ff.), Dispositiv-Ziff. 5, ein, und beauftragte ihn damit, in periodischen Abständen Auskunft bei der Mut- ter und der Schule zum Schulbesuch sowie zur Entwicklung des Betroffe- nen einzuholen und dem Familiengericht bis am 31. Juli 2024 Bericht zu erstatten. 4.4. Die Erziehungsaufsichtsperson berichtete der vorinstanzlichen Fachrichte- rin bereits mit E-Mail vom 2. Februar 2024 (act. 554), dass der Betroffene gemäss Auskunft der Mutter und der Klassenlehrerein seit Dezember nicht mehr in die Schule gehe. Der Betroffene zeige Angst- und Panikattacken und leide unter Versagensängsten und Antriebsarmut. Die Mutter be- schreibe ihn als zurückgezogen und depressiv. Sie habe Kontakt mit der psychiatrischen Kinderklinik in R._____ und es sei ein erstes Gespräch in Anwesenheit des Betroffenen geplant, um herauszufinden und zu beraten, was es jetzt brauche. Es ergibt sich auch aus der Gefährdungsmeldung der Schule vom 13. März 2024 (S. 2, act. 568), dass die Erziehungsaufsichts- person bereits vor Einreichung dieser Meldung sowohl mit der Schule als auch der Mutter in Kontakt gestanden ist. Am 16. Juli 2024 reichte die Er- ziehungsaufsichtsperson ihren Bericht an die Vorinstanz ein (act. 632 ff.), woraus ebenfalls hervorgeht, dass sie den Kontakt sowohl zur Mutter als auch der Schule gepflegt hat. Die Mutter hat mit ihrer Stellungnahme vom 10. November 2024 bestätigt, dass die Erziehungsaufsichtsperson regel- mässig mit ihr im Kontakt gestanden sei (act. 714). Daraus ergibt sich, dass - 13 - die Erziehungsaufsichtsperson ihrer Aufgabe im Wesentlichen nachge- kommen ist; schwerwiegende Pflichtverletzungen, die Anlass zu einer Amtsenthebung geben könnten sind nicht ersichtlich. Ein Mandatsträger- wechsel zum jetzigen Zeitpunkt wäre überdies kaum sinnvoll, da der Be- troffene sehr kurz vor der Volljährigkeit steht und sich ein neuer Mandats- träger kaum mehr wirksam in das Mandat einarbeiten könnte. Auch der An- trag auf Amtsenthebung bzw. Mandatsträgerwechsel ist damit abzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten, bestehend aus den Gerichtsgebühren von Fr. 1'500.00 und der Ent- schädigung des Kindsvertreters, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dieser hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Der Kindsvertreter des Betroffenen beantragt für das vorliegende Be- schwerdeverfahren in seiner Kostennote vom 20. Oktober 2025 die Geneh- migung und Auszahlung eines Honorars von Fr. 1'414.20 (inkl. Auslagen von Fr. 24.90 und MwSt. von Fr. 105.97). Das beantragte Honorar erscheint für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren als ange- messen, ist richterlich zu genehmigen und dem Kindsvertreter aus der Obergerichtskasse auszurichten. Der Antrag des Betroffenen auf unent- geltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 5.3. Der nicht anwaltlich vertretenen Mutter sind keine entschädigungsfähigen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Entscheidge- bühr von Fr. 1'500.00 sowie den Kosten der Kindsvertretung von Fr. 1'414.20, zusammen Fr. 2'914.20, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 14 - 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kindsvertreter Andreas Fi- scher, Advokat, für das Verfahren vor Obergericht mit einem Betrag von Fr. 1'414.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.