4. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Vater hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werde keine Parteientschädigungen ausgerichtet.