2.7. Insgesamt bestehen somit keine Anzeichen dafür, dass der Betroffene durch die Besuchskontakte zum Vater akut physisch oder psychisch gefährdet wäre. Eine potenzielle Schädigung durch das Besuchsrecht könnte auch im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts erkannt werden. Hingegen besteht bei einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung die Gefahr eines langfristigen Kontaktabbruchs zum Vater. Dieser könnte in den -9- faktischen Verlust eines Elternteils münden. Jedenfalls ist zu befürchten, dass er nach längerer Zeit nur schwierig überwunden werden könnte.