2.6.4. Im Übrigen stellen weder das blosse Bestreiten oder sogar die Anfechtung der Vaterschaft ohne weitere hinzutretende Umstände nach der juristischen Literatur (SCHWENZER/COTTIER, a. a. O., N. 7 zu Art. 274 ZGB mit Hinweisen) noch blosse Unregelmässigkeiten oder das Ausbleiben der Leistung des Unterhaltsbeitrags einen Grund für eine Aufhebung des Besuchsrechts dar (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 7 zu Art. 274 ZGB mit Hinweisen).