2.5. Primär stellt sich die Frage, ob das Wohl des Betroffenen aufgrund des Verhaltens des Vaters bei den Besuchskontakten als gefährdet erscheint. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Wiederaufnahme des Besuchsrechts im Rahmen einer Besuchsbegleitung vorgesehen hat. Sollte der Vater im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts ein nicht bloss nerviges, sondern potenziell für die psychische Gesundheit des Betroffenen schädliches Verhalten zeigen, könnte die Besuchsbegleitung einerseits vor Ort intervenieren und andererseits gegenüber dem Familiengericht im Hinblick auf eine allfällige Überprüfung der Massnahmen berichten.