Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass ein langfristiger Kontaktabbruch eines Kindes zu einem Elternteil nicht im Kindeswohl liegt (vgl. oben E. 2.1.2.). Ein Beschwerdeverfahren dauert in aller Regel einige Monate. In Fällen eines vom Kind und/oder dem obhutsberechtigten Elternteil verweigerten Besuchsrechts besteht häufig (wie auch vorliegend) bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Beschwerdeverfahrens seit einigen Monaten kein Kontakt mehr.