2.2.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde betreffend aufschiebende Wirkung in erster Linie gegen die Einräumung eines Besuchsrechts an den Vater. Sie führt dazu im Wesentlichen aus, es bestehe weder ein gewichtiger Grund für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung noch sei dieser verhältnismässig. Da der Betroffene den Kontakt zum Vater bewusst ablehne und seit über fünf Monaten kein Kontakt bestehe, werde damit einer "Entfremdung" nicht entgegengewirkt. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der Vater zweifle die Vaterschaft an und die Kontakte -7-