1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- sowie fristgerecht eingereicht. Soweit sich die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung des im Dispositiv eröffneten Entscheids der Vorinstanz vom 18. Juli 2025 richtet (vgl. S. 2 unten der Beschwerde vom 7. August 2025), ist somit auf diese einzutreten.