4.3. Am 9. Oktober 2025 liess die Vorinstanz dem Obergericht ein Schreiben an die Beschwerdeführerin (und ein diesem beiliegendes Schreiben der Beiständin an die Vorinstanz) in Kopie zukommen. -5- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: