7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid bzw. einem Begehren um vollständige Entscheidbegründung wird die aufschiebende Wirkung entzogen." Dieser Entscheid wurde der Mutter im Dispositiv am 29. Juli 2025 zugestellt. 4. 4.1. Mit fristgerechter Eingabe an das Obergericht vom 7. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung. 4.2. Der Vater hat die Verfügung vom 2. September 2025, mit welcher ihm Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt worden ist, nicht abgeholt und hat keine Beschwerdeantwort erstattet.