Die Besuchszeiten sowie die Besuchsmodalitäten sind von der Beiständin (vgl. Ziff. 3 hiernach) in Zusammenarbeit mit den Eltern (und mit Rücksichtnahme auf den Arbeitsplan des Vaters und das Wohl von B._____) vorgängig festzulegen. 1.2. Die Besuche finden die ersten 12 Stunden, d.h. während vier Besuche, in Begleitung einer Drittperson statt. Danach erfolgen die Besuche unbegleitet. 1.3. Eine Ausdehnung oder Anpassung des Besuchsrechts ist der Absprache zwischen den Kindseltern, unter Berücksichtigung der Interessen und des Wohls von B._____, vorbehalten.