Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.71 (KEMN.2025.119) Entscheid vom 3. November 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hungerbühler Beschwerde- A._____, führerin geboren am […], von […], […] Betroffene B._____, Person […] Vater C._____, […] Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 18. Juli 2025 genstand Betreff Änderung einer Massnahme / Regelung des persönlichen Verkehrs -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. B._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm.2014, ist der Sohn der unverheirateten, getrennt lebenden Eltern A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) und C._____ (nachfolgend: Vater). Er steht unter der el- terlichen Sorge der Mutter. 2. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2024 (KEMN.2024.215) ordnete das Fami- liengericht Zurzach dem Betroffenen unter anderem eine Erziehungsauf- sicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB an. 3. 3.1. Mit Zwischenbericht vom 6. März 2025 beantragte die Erziehungsaufsicht beim Familiengericht Zurzach, die Eltern seien anzuweisen, zur Klärung verschiedener Themen eine Beratung in Anspruch zu nehmen (act. 2 ff. in KEMN.2025.119). 3.2. Mit Schreiben vom 24. März 2025 stellte die Fachrichterin den Eltern die Errichtung einer Beistandschaft in Aussicht und gab ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme (act. 9 f. in KEMN.2025.119). 3.3. Mit Eingabe vom 8. April 2025 teilte die Mutter mit, mit der Errichtung einer Beistandschaft nicht einverstanden zu sein (act. 12 ff. in KEMN.2025.119). 3.4. Mit einem weiteren Zwischenbericht vom 6. Mai 2025 beantragte die Erzie- hungsaufsicht unter anderem die Errichtung einer Beistandschaft (act. 200 ff. in KEMN.2025.119). 3.5. Am 17. Juni 2025 hörte die Fachrichterin den Betroffenen an und sie be- fragte die Eltern (act. 34 ff. in KEMN.2025.119). 3.6. Mit Entscheid vom 18. Juli 2025 (KEMN.2025.119/KEMN.2025.23) er- kannte das Familiengericht Zurzach: -3- " 1. 1.1. Der Vater wird berechtigt erklärt, den gemeinsamen Sohn B._____ pro Monat vier Mal à drei Stunden (an einem Samstag, Sonntag oder Mitt- wochnachmittag) zu besuchen. Die Besuchszeiten sowie die Besuchsmodalitäten sind von der Beistän- din (vgl. Ziff. 3 hiernach) in Zusammenarbeit mit den Eltern (und mit Rücksichtnahme auf den Arbeitsplan des Vaters und das Wohl von B._____) vorgängig festzulegen. 1.2. Die Besuche finden die ersten 12 Stunden, d.h. während vier Besuche, in Begleitung einer Drittperson statt. Danach erfolgen die Besuche un- begleitet. 1.3. Eine Ausdehnung oder Anpassung des Besuchsrechts ist der Abspra- che zwischen den Kindseltern, unter Berücksichtigung der Interessen und des Wohls von B._____, vorbehalten. 2. 2.1. Für B._____, geboren am tt.mm.2014, wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. 2.2. Die Beistandschaft umfasst die folgenden Aufgabenbereiche: a) Die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen; b) der Betroffenen, den Eltern und den involvierten Fachstellen als Ansprech- und Vermittlungsperson zur Verfügung zu stehen; c) die Eltern bei der Suche einer psychiatrisch-therapeutischen Be- gleitung für B._____ zu unterstützen d) die schulische, persönliche, soziale und gesundheitliche Entwick- lung des Betroffenen zu begleiten; e) erste begleitete Kontakte zwischen dem Betroffenen und seinem Vater zu organisieren, insbesondere eine geeignete Begleitung durch eine Drittperson/Fachperson zu organisieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein; f) Das Besuchsrecht zwischen dem Vater und B._____ mit Rücksicht auf das Kindswohl auszubauen und zu überwachen, bei Uneinig- keit der Eltern entsprechend Antrag an die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde zu stellen; g) den Eltern in Bezug auf die Kontakte und Besuche zwischen B._____ und den Kindsvaters bei Fragen oder Problemen zu Seite zu stehen und bei Konflikten zu vermitteln; h) falls möglich, einvernehmlich eine Unterhaltsvereinbarung auszu- arbeiten und diese zur Genehmigung bei der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde einzureichen. 3. Zur Beiständin wird D._____, Berufsbeiständin, Berufsbeistandschaft X, ernannt. -4- 4. Der Beiständin wird aufgetragen, nötigenfalls Antrag auf Anpassung oder Aufhebung der bestehenden Massnahme zu stellen, sollten ver- änderte Verhältnisse dies erfordern. 5. Der Beiständin wird aufgetragen, dem Familiengericht den ersten or- dentlichen Bericht ohne Rechnung für die Periode vom Entscheiddatum bis 30. Juni 2027 zu erstatten und diesen dem Familiengericht bis 30. September 2027 unaufgefordert (im Doppel sowie ein Exemplar in loser Form) einzureichen. 6. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr, werden auf Fr. 750.– festgesetzt und den Kindseltern je hälftig mit Fr. 375.– aufer- legt. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 250.–, wenn der Entscheid be- gründet werden muss. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid bzw. einem Be- gehren um vollständige Entscheidbegründung wird die aufschiebende Wirkung entzogen." Dieser Entscheid wurde der Mutter im Dispositiv am 29. Juli 2025 zuge- stellt. 4. 4.1. Mit fristgerechter Eingabe an das Obergericht vom 7. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung. 4.2. Der Vater hat die Verfügung vom 2. September 2025, mit welcher ihm Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt worden ist, nicht abgeholt und hat keine Beschwerdeantwort erstattet. 4.3. Am 9. Oktober 2025 liess die Vorinstanz dem Obergericht ein Schreiben an die Beschwerdeführerin (und ein diesem beiliegendes Schreiben der Beiständin an die Vorinstanz) in Kopie zukommen. -5- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert und die Be- schwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- sowie fristge- recht eingereicht. Soweit sich die Beschwerde gegen den Entzug der auf- schiebenden Wirkung des im Dispositiv eröffneten Entscheids der Vo- rinstanz vom 18. Juli 2025 richtet (vgl. S. 2 unten der Beschwerde vom 7. August 2025), ist somit auf diese einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450c ZGB hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gericht- liche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Ein Entzug der aufschie- benden Wirkung erfolgt nur im Ausnahmefall und muss sich mit den Be- sonderheiten des konkreten Falles begründen lassen. Er kommt nur bei Dringlichkeit und bei Gefahr im Verzug in Frage (GEISER, in: Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 7 zu Art. 450c ZGB). In Fällen, welche keinen Aufschub dulden, ist die Option, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, denn auch keine blosse Möglich- keit, sondern Pflicht. Jedoch ist im Einzelfall eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). 2.1.2. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Inte- resse des Kindes, ist aber zugleich auch ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des per- sönlichen Verkehrs ist stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände -6- des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfin- dung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1 m.w.H.). Nach Massgabe von Art. 274 Abs. 1 ZGB ist die die Obhut innehabende Person dabei verpflichtet, den Verkehr zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind zu dulden respektive zu ermöglichen (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 5 zu Art. 273 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben ihn die Eltern pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. Das be- gleitete Besuchsrecht stellt sich als Alternative zum Entzug des Besuchs- rechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB dar, so dass dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefähr- dung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Es stellt lediglich eine Übergangslösung dar und ist deshalb stets für eine begrenzte Dauer anzuordnen und ist im Regelfall zeitlich auf ein halbes oder ein ganzes Jahr zu begrenzen. Im Einzelfall kann ein begleitetes Besuchsrecht auch über mehrere Jahre angeordnet werden (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 27 zu Art. 273 ZGB m.H.). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde im Wesentlichen damit, dass die Entfremdung zwischen dem Be- troffenen und seinem Vater möglichst schnell gestoppt werden solle und der Kontaktaufbau zwischen ihnen möglichst schnell wieder stattfinden könne. 2.2.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde betreffend auf- schiebende Wirkung in erster Linie gegen die Einräumung eines Besuchs- rechts an den Vater. Sie führt dazu im Wesentlichen aus, es bestehe weder ein gewichtiger Grund für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung noch sei dieser verhältnismässig. Da der Betroffene den Kontakt zum Vater be- wusst ablehne und seit über fünf Monaten kein Kontakt bestehe, werde da- mit einer "Entfremdung" nicht entgegengewirkt. Weiter bringt die Beschwer- deführerin vor, der Vater zweifle die Vaterschaft an und die Kontakte -7- zwischen dem Betroffenen und dem Vater würden das Wohl des Betroffe- nen gefährden. 2.3. Die Vorinstanz hat das Besuchsrecht auf vier Mal drei Stunden pro Monat festgelegt. Die ersten vier Besuche sollen begleitet durch eine Drittperson stattfinden. Derzeit besteht kein Kontakt zwischen dem Betroffenen und seinem Vater mehr; der letzte Besuchskontakt fand im April 2025 statt (vgl. Bericht der Erziehungsaufsicht vom 6. Mai 2025, act. 26 in KEMN.2025.119). 2.4. 2.4.1. Massgeblich, ob und in welcher Form dem Vater ein Besuchsrecht zu ge- währen ist, ist einzig das Kindeswohl. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass ein langfristiger Kontaktabbruch eines Kindes zu einem Elternteil nicht im Kindeswohl liegt (vgl. oben E. 2.1.2.). Ein Beschwerdeverfahren dauert in aller Regel einige Monate. In Fällen eines vom Kind und/oder dem obhutsberechtigten Elternteil verwei- gerten Besuchsrechts besteht häufig (wie auch vorliegend) bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Beschwerdeverfahrens seit einigen Monaten kein Kontakt mehr. Sofern die Hauptsachenprognose darauf hindeutet, dass das Besuchsrecht wiederaufzunehmen sein wird, ist für die Beziehung zwischen Kind und besuchsberechtigtem Elternteil von einem noch wesent- lich grösseren und schwieriger zu überwindenden Einschnitt auszugehen, wenn die Kontakte erst nach Abschluss der Rechtsmittelverfahren, d.h. nach vielen Monaten wieder beginnen können. Massgeblich dafür, ob ei- nem erstinstanzlichen Entscheid wie dem vorliegenden die aufschiebende Wirkung zu erteilen ist, ist daher bei einem solchen Kontaktabbruch in ers- ter Linie die Hauptsachenprognose. 2.5. Primär stellt sich die Frage, ob das Wohl des Betroffenen aufgrund des Verhaltens des Vaters bei den Besuchskontakten als gefährdet erscheint. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Wiederauf- nahme des Besuchsrechts im Rahmen einer Besuchsbegleitung vorgese- hen hat. Sollte der Vater im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts ein nicht bloss nerviges, sondern potenziell für die psychische Gesundheit des Betroffenen schädliches Verhalten zeigen, könnte die Besuchsbegleitung einerseits vor Ort intervenieren und andererseits gegenüber dem Familien- gericht im Hinblick auf eine allfällige Überprüfung der Massnahmen berich- ten. Sodann kann die Besuchsbegleitung dem Vater nötigenfalls auch auf- zeigen, welche Gestaltung des Besuchsrechts und insbesondere welche Gesprächsthemen kindgerecht sind. Dadurch besteht auch eine reelle -8- Chance für einen Lernprozess des Vaters, damit die Kontakte sich in Zu- kunft für den Betroffenen nicht mehr unangenehm gestalten. 2.6. 2.6.1. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, der Betroffene verweigere den Kontakt zum Vater bewusst. Der Vater würde ohnehin an seiner Vater- schaft zweifeln. 2.6.2. Bei einer Verweigerung durch das Kind ist der Besuchskontakt nur dort auszuschliessen, wo das urteilsfähige Kind den Umgang aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert. Denn ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt ist mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (Urteil des Bundesgerichts 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.3 mit Hinweisen). Bezüglich Wille des Kindes ist dessen Alter zu berücksichtigen bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzu- nehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3). 2.6.3. Der Betroffene wird bald 11 Jahre alt. Es ist daher grundsätzlich noch nicht von seiner Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Frage, ob er Kontakt zum Vater haben soll, auszugehen. Die Umstände allein, dass diese Kontakte für den Betroffenen – sofern dieser den Kontakt überhaupt kategorisch verweigert (act. 42 in KEMN.2025.119) – teilweise unangenehm oder nervig verlau- fen, und er deshalb keine Lust darauf hat, vermögen einen solchen Kon- taktabbruch daher kaum zu rechtfertigen. 2.6.4. Im Übrigen stellen weder das blosse Bestreiten oder sogar die Anfechtung der Vaterschaft ohne weitere hinzutretende Umstände nach der juristischen Literatur (SCHWENZER/COTTIER, a. a. O., N. 7 zu Art. 274 ZGB mit Hinwei- sen) noch blosse Unregelmässigkeiten oder das Ausbleiben der Leistung des Unterhaltsbeitrags einen Grund für eine Aufhebung des Besuchsrechts dar (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 7 zu Art. 274 ZGB mit Hinweisen). 2.7. Insgesamt bestehen somit keine Anzeichen dafür, dass der Betroffene durch die Besuchskontakte zum Vater akut physisch oder psychisch ge- fährdet wäre. Eine potenzielle Schädigung durch das Besuchsrecht könnte auch im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts erkannt werden. Hinge- gen besteht bei einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung die Gefahr eines langfristigen Kontaktabbruchs zum Vater. Dieser könnte in den -9- faktischen Verlust eines Elternteils münden. Jedenfalls ist zu befürchten, dass er nach längerer Zeit nur schwierig überwunden werden könnte. 3. Im Ergebnis besteht eine Dringlichkeit dafür, dass der Betroffene den Kon- takt zu seinem Vater wieder aufnehmen kann. Im Hinblick auf die Hauptsa- chenprognose sind derzeit auch keine überwiegenden Gründe ersichtlich, welche die Aufhebung des Besuchsrechts entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid als wahrscheinlich erscheinen lassen. Insbesondere für die Or- ganisation des begleiteten Besuchsrechts ist offensichtlich auch bereits vor Rechtskraft eine Beistandschaft notwendig. Die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist daher abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Vater hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung wird ab- gewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es werde keine Parteientschädigungen ausgerichtet.