6.2. Die Beschwerdeführerin hat mit Beschwerde sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Da die Beschwerdeführerin, innert der ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Februar 2025 angesetzten Frist, keine Belege über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingereicht hat (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.2 hiervor), ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.