Ob die Vorinstanz den Vorsorgeauftrag vom 15. Oktober 2015 mit angefochtenem Entscheid zurecht nicht validiert und die Beschwerdeführerin nicht zur Vorsorgebeauftragten ernannt hat, wird Thema sein einer allfälligen Beschwerde gegen den begründeten Entscheid vom 21. Februar 2025 (recte: 21. Januar 2025). Da nach einer summarischen Prüfung ein potenzieller Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden kann, hat die Vorinstanz prima vista auch nicht gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstossen, indem sie für den Betroffenen eine Beistandschaft errichtet hat, statt die Beschwerdeführerin zur Vorsorgebeauftragten zu ernennen.