74). Angesichts dieser Konstellation erscheint nach einer summarischen Prüfung ein potenzieller Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen, weshalb die Interessen des Betroffenen durch die Ausübung der ehelichen Vertretungsbefugnisse durch die Beschwerdeführerin nicht mehr gewahrt sind. Ob die Vorinstanz den Vorsorgeauftrag vom 15. Oktober 2015 mit angefochtenem Entscheid zurecht nicht validiert und die Beschwerdeführerin nicht zur Vorsorgebeauftragten ernannt hat, wird Thema sein einer allfälligen Beschwerde gegen den begründeten Entscheid vom 21. Februar 2025 (recte: 21. Januar 2025).