Die Beschwerdeführerin selbst war ambivalent was ihre Einsetzung als Vorsorgebeauftragte bei einer Validierung des am 15. Oktober 2025 errichteten Vorsorgeauftrags betraf und stand zwischenzeitlich nicht mehr als Vorsorgebeauftragte des Betroffenen zur Verfügung (Art. 71). Auch der Betroffenen führte anlässlich seiner Anhörung vom 30. Oktober 2024 in Bezug auf den Vorsorgeauftrag aus, es mache Sinn, wenn sich die Beschwerdeführerin aus dem Vorsorgeauftrag zurückziehe, da er sich trennen möchte (act. 74).